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RG, 12.01.1893 - Rep. VI. 237/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist der Anspruch des Anfechtungsklägers im Falle der Unmöglichkeit der Naturalrestitution der aus dem Vermögen des Schuldners wegveräußerten Sachen auf Leistung des Auktionswertes beschränkt, wenn dieser auch hinter dem gemeinen Werte der Sachen zurückbleiben sollte?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879 §. 7
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 30, 85
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.09.1990 - IX ZR 67/90
Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung; Darlegung der Unzulänglichkeit des …
Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Surrogation in dem Sinne, daß statt des vom Schuldner veräußerten Gegenstands genau derjenige zu leisten wäre, der im Vermögen des Erwerbers konkret an dessen Stelle getreten ist (vgl. RGZ 30, 85, 88; RG LZ 1909, Sp. 864 f), wohl aber um einen Wertersatz dafür, daß der Anfechtungsschuldner die Unmöglichkeit der Naturalrestitution zu vertreten hat. - BGH, 20.02.1980 - VIII ZR 48/79 Zutreffend geht die Revision davon aus, daß bei der anfechtbaren Übertragung eines Gegenstandes, der nicht in Natur zurückgewährt werden kann, nach § 37 Abs. 1 KO grundsätzlich derjenige Wert zu ersetzen ist, den der Gegenstand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz hatte (RGZ 106, 163, 167; Senatsurteil vom 26. Mai 1971 - VIII ZR 61/70 = WM 1971, 908, 909 a.E.) und daß der Konkursverwalter sich nicht mit dem Erlös zu begnügen braucht, der bei einer vom Anfechtungsgegner vorgenommenen Weiterveräußerung oder bei einer Versteigerung erzielt worden ist, wenn er unter dem wirklichen Wert blieb (RGZ 30, 85, 88; 44, 92, 94; 114, 206, 211;… Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 37 Rdn. 21;… Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl. § 37 Rdn. 17ß;… Bohle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 37 Anm. 6;… Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 5. Aufl. § 7 Anm. 10 c;… Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl. § 7 Anm. 19).
Immerhin pflegt die Praxis die Höhe des Zuschlags für den Wert des versteigerten Gegenstandes mit der Begründung als maßgebend zu betrachten, die Vorschriften über die Zwangsversteigerung beruhten auf der Anschauung, "daß durch sie der volle Wert der betreffenden Sache ermittelt werde, nicht aber, daß hierbei ein unter dem vollen Wert bleibender Erlös sich ergebe" (RGZ 30, 85, 89).